Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines / Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

II. Angebote / Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einen Schreib- oder Rechenfehler beinhalten, verpflichten nicht.

3. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, Verträge abzuschließen. Mündliche und schriftliche Abreden und Zusicherungen unserer Techniker, Vertreter und Reisenden sowie Veränderungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich rein netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Lager der Hydraulik-Service GmbH. Für Rechnungsbeträge unter 60,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer wird ein Mindermengenzuschlag von 8,00 Euro berechnet.

2. Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Lieferungen können von sofortiger Barzahlung oder Vorkasse abhängig gemacht werden.

3. Gerät der Kunde in Verzug, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz bzw. dem nach Maßgabe des Diskont-Überleitungs-Gesetzes an dessen Stelle getretenen Basiszinssatz. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

4. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Erfüllung. Die Papiere werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Die Gutschrift erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt der rechtszeitigen Einlösung. Eine Gewähr für Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

6. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Kunden, kommt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen zur Anwendung.

IV. Lieferzeit / Gefahrenübergang

1. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk verlässt. Wird vom Besteller eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, gehen auch die Mehrkosten zu dessen Lasten.

2. Wird Ware zurückgenommen, aus Gründen die der Lieferant nicht zu vertreten hat, trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Sendung am Sitz des Lieferanten.

3. Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Mängelhaftung entgegen zunehmen. Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bestellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt vom Vertrag zurück zutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die An- nahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.

4. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß. Der Käufer kann 10 Tage, nach Überschreitung eines verbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der 10 Tagefrist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelte, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

6. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 11 Monaten, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

7. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

8. Fehler bei der Nutzung elektronischer Übermittlungseinrichtungen gehen zu Lasten des Bestellers.

9. Teillieferungen sind zulässig.

V. Mängelgewährleistung / Beanstandungen

1. Gewährleistungsrechte kann der Käufer nur geltend machen, wenn bei Auftragsannahme die genauen Einsatz- bedingungen bekannt waren und die gelieferte Ware zweckentsprechend eingesetzt wurde.

2. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Vertragsmäßigkeit insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, Unversehrtheit und sonstiger Mängel, zu untersuchen. Feststellbare Abweichungen oder Mängel hat er unverzüglich , spätestens jedoch eine Woche nach Gefahrübergang schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel muß der Käufer unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach ihrer Entdeckung gegenüber dem Lieferanten schriftlich rügen.

3. Soweit der Käufer seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht genügt, gilt die Ware als vertragsmäßig geliefert.

4. Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einem nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Falle sind Schadenersatzansprüche sowie ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen des Mangels ausgeschlossen.

5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so beschränkt sich der Nacherfüllungsanspruch des Kunden auf Nachbesserung der Ware, es sei denn, diese ist zur Beseitigung des Mangels ungeeignet oder für den Kunden aus anderen Gründen unzumutbar.

6. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos geblieben und seit der Mängelrüge mindestens sechs Wochen verstrichen sind. Eine vom Käufer gesetzte Frist zur Nacherfüllung ist unangemessen, wenn sie weniger als sechs Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Nachfristsetzung bei uns, beträgt. Nachfristen müssen schriftlich gesetzt werden.

7. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn die gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ferner gilt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht für die in § 478 BGB bezeichneten Rückgriffansprüche des Käufers.

8. Die vorstehende Nr.1 – 7 findet keine Anwendung, wenn der Käufer Verbraucher gem. § 13 BGB ist.

9. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden (Folgeschäden), die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VII. Betriebssicherheit bei der Verwendung von Schläuchen

1. Schläuche und Schlauchleitungen können jederzeit ohne Verwarnung aus den verschiedensten Gründen ausfallen. Vom Kunden sind alle Systeme und Anlagen betriebssicher zu konstruieren, damit im Ausfall des Schlauches oder der Schlauchleitung Personen oder Sachen nicht gefährdet werden.

2. Der Anwender ist durch eigene Analysen verantwortlich für die endgültige Auswahl des Schlauches und der Armatur. Die Nichteignung der Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Eignung zusichert.

3. Schläuche und Schlauchleitungen die bereits im Einsatz in Anlagen waren, werden nicht repariert bzw. konfektioniert. Eine Reparatur erfolgt nur auf Kundenwunsch, wenn dieser die Anwendung in drucklosen oder Rücklaufleitungen vorsieht.

VIII. Allgemeine Bestimmungen

1. Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, gilt der eingetragene Firmensitz laut Rechnung als Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

2. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine neue, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der zu ersetzenden Klausel am nächsten kommt.

Stand 01. Februar 2002